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Butterabsatz-Verordnung 2008 · Butterabsatz-Verordnung 2008

§ 28 Butterabsatz-Verordnung 2008Verpflichtete Personen

5. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen

In forceOfficial text

Der/die Beteiligte an einer Maßnahme gemäß der in § 1 genannten Rechtsakte hat die Verpflichtungen, die ihm/ihr gegenüber der zuständigen Stelle obliegen, selbst zu erfüllen oder hierfür einen oder mehrere geeignete Beauftragte zu bestellen. Die Bestellung ist der AMA schriftlich in zweifacher Ausfertigung anzuzeigen. Die bestellten Personen haben die Anzeige ebenfalls zu unterzeichnen.