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Europäisches Übereinkommen über die Ausü · Europäisches Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten

§ 7 Europäisches Übereinkommen über die Ausü

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In einem ein Kind berührenden Verfahren hat die Justizbehörde zügig zu handeln und unnötige Verzögerungen zu vermeiden; es müssen Verfahren zur Verfügung stehen, die sicherstellen, daß ihre Entscheidungen schnell vollzogen werden. In dringenden Fällen ist die Justizbehörde befugt, gegebenenfalls Entscheidungen zu treffen, die sofort vollziehbar sind.