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KEM-V 2009 · Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009

§ 106 KEM-V 2009Lokale Wahl

4. Abschnitt: Wählplan

In forceOfficial text

(1) Lokale Wahl ist die ausschließliche Wahl der Teilnehmernummer einer geografischen Rufnummer.

(2) Lokale Wahl darf von einem Kommunikationsdienstebetreiber nur angeboten werden, wenn die für Rufe jeweils zugrunde gelegte Ortsnetzkennzahl für den Rufenden eindeutig bestimmt ist.