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Übereinkommen zur Erhaltung des immateri · Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes

§ 21 Übereinkommen zur Erhaltung des immateri

Artikel 21 – Formen der internationalen Unterstützung

In forceOfficial text

Die Unterstützung, die der Ausschuss einem Vertragsstaat zuerkennt, unterliegt den in Artikel 7 vorgesehenen Richtlinien sowie der in Artikel 24 genannten Vereinbarung und kann wie folgt gewährt werden:

a) Studien zu verschiedenen Aspekten der Erhaltung;

b) Bereitstellung von Experten aus Theorie und Praxis;

c) Ausbildung des benötigten Personals jedweder Art;

d) Erarbeitung von richtungsweisenden oder sonstigen Maßnahmen;

e) Schaffung und Unterhalt von Infrastrukturen;

f) Bereitstellung von Ausrüstungsgegenständen und Fachwissen;

g) sonstige Formen der finanziellen und technischen Unterstützung, gegebenenfalls auch die Vergabe von niedrig verzinsten Darlehen und von Zuwendungen.