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Schiedsgerichtsordnung der Börse für lan · Schiedsgerichtsordnung der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien

§ 49 Schiedsgerichtsordnung der Börse für lanErlass des Schiedsspruchs

VII. Schiedsspruch römisch sieben. Schiedsspruch

In forceOfficial text

(1) Der Schiedsspruch ist nach dem Schluss der Verhandlung durch den Obmann mündlich zu verkünden oder binnen acht Tagen – abgesehen vom Fall des § 47 Abs. 5 – schriftlich zu erlassen.

(2) Der Schiedsspruch ist zu begründen.

(3) Mit dem Schiedsspruch in der Sache hat das Schiedsgericht auch über die Verpflichtung zum Kostenersatz zu entscheiden und den Betrag der zu ersetzenden Kosten festzulegen (§ 23).

Amendment history
  • In Kraft seit 2010-01-01