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PMG · Postmarktgesetz

§ 4 PMGEvaluation

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

In forceOfficial text

Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie hat periodisch die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit sowie die Versorgungsqualität des Universaldienstes zu überprüfen und der Bundesregierung alle zwei Jahre darüber zu berichten. Dieser Bericht ist von der Bundesregierung in der Folge dem Nationalrat vorzulegen. Sie kann die Regulierungsbehörde mit dieser Überprüfung beauftragen.

Amendment history
  • In Kraft seit 2011-01-01