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Grenzüberschreitende Beförderung von Güt · Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Armenien)

§ 1 Grenzüberschreitende Beförderung von GütArtikel 1

TEIL I : ANWENDUNGSBEREICH TEIL römisch eins : ANWENDUNGSBEREICH

In forceOfficial text

1. Diese Vereinbarung findet Anwendung auf den grenzüberschreitenden Güterverkehr zwischen der Republik Österreich und der Republik Armenien (bilateraler Verkehr, Transitverkehr, Drittlandverkehr).

2. Die Vereinbarung bezieht sich

aus der Sicht der Verkehrsträger und der Verkehrsarten auf den grenzüberschreitenden

–

Kombinierten Verkehr (Artikel 2 Z 1)

–

Verkehr mit Lastfahrzeugen, wie diese im Artikel 2 Z 2 definiert sind

–

gewerbsmäßigen Verkehr, einschließlich des Verkehrs mit leeren Lastfahrzeugen

–

Werkverkehr, einschließlich des Werkverkehrs mit leeren Lastfahrzeugen

3. Die Frage der Abgabenpflicht im Transportbereich bleibt den nationalen Regelungen des jeweiligen Staates der Vertragsparteien vorbehalten und wird von dieser Vereinbarung nicht berührt.