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Weltpostverein – Abkommen zu den Postzah · Weltpostverein – Abkommen zu den Postzahlungsdiensten (Bukarest 2004)

§ 21 Weltpostverein – Abkommen zu den PostzahAllgemeine Bestimmungen

Artikel 21

In forceOfficial text

1. Die Übermittlung von Zahlungsaufträgen auf elektronischem Wege durch die Postverwaltungen hat über das Netz des WPV oder ein beliebiges anderes Netz zur raschen, sicheren und zuverlässigen Überweisung zu erfolgen.

2. Über die Verfahren zur elektronischen Abwicklung der Zahlungsdienste des WPV einigen sich die Postverwaltungen auf bilateraler Basis. Die allgemeinen Betriebsverfahren zu diesen Diensten unterliegen entsprechenden Bestimmungen der Vertragswerke des Vereins.