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MJvG-V · Modulare Justizverwaltungsgrundausbildungs-Verordnung

§ 21 MJvG-VZuweisung zur Dienstprüfung und Sonderurlaub

4. Abschnitt Prüfungsbestimmungen

In forceOfficial text

(1) Die Bediensteten sind von der jeweiligen (nachgeordneten) Dienstbehörde von Amts wegen zur jeweiligen Dienstprüfung (Teilprüfung) sowie zu einer allfälligen schriftlichen oder praktischen Teilprüfung zuzuweisen.

(2) Voraussetzungen für die Zuweisung sind:

1. die erfolgreiche Absolvierung der vor der Teilprüfung jeweils vorgesehenen Ausbildungsmodule bis längstens vor der Teilprüfung,

2. die Zurücklegung zumindest eines Teils der Praxisphase nach § 10, bei der Zulassung zur dritten Teilprüfung die Zurücklegung der gesamten Praxisphase nach § 10 bis spätestens vor der dritten Teilprüfung,

3. das weitere Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen nach § 7.

(3) Sofern keine dienstlichen Interessen entgegenstehen, können den Ausbildungsteilnehmern vor jeder Dienstprüfung (Teilprüfung) zur Unterstützung der Prüfungsvorbereitung bis zu drei Tage Sonderurlaub (§ 74 BDG 1979) gewährt werden.