BHV 2013 · Bundeshaushaltsverordnung 2013
§ 50 BHV 2013Wirtschaftliches Eigentum (§ 91 Abs. 2 BHG 2013) (Paragraph 91, Absatz 2, BHG 2013)
2. Abschnitt Ansatz- und Bewertungsregeln in der Verrechnung
(1) Wirtschaftliches Eigentum liegt vor, wenn der Bund, ohne zivilrechtlicher Eigentümer zu sein, wirtschaftlich wie ein Eigentümer über eine Sache herrscht, indem er sie insbesondere besitzt, gebraucht, die Verfügungsmacht über sie innehat und das Risiko ihres Verlustes oder ihrer Zerstörung trägt.
(2) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 vor, so hat der Bund derartige Vermögenswerte in seine Vermögensrechnung aufzunehmen.
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- In Kraft seit 2013-01-01