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Futtermittelverordnung 2010 · Futtermittelverordnung 2010

§ 13 Futtermittelverordnung 2010Beanstandung und Anordnung von Maßnahmen

3. Abschnitt Futtermittelkontrolle

In forceOfficial text

Werden durch das Aufsichtsorgan bei einer Vor-Ort-Kontrolle Mängel festgestellt, die die Setzung einer Maßnahme nach § 17 Abs. 5 des Futtermittelgesetzes erfordert, so hat das Aufsichtsorgan den Verantwortlichen über die Rechtswidrigkeit aufzuklären und die festgestellten Mängel und die angeordneten Maßnahmen in der Niederschrift festzuhalten.