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Treibstoffproben-Kostenverordnung · Treibstoffproben-Kostenverordnung

§ 2 Treibstoffproben-KostenverordnungKosten

In forceOfficial text

(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat den Kostenpflichtigen die jeweils auf sie entfallenden Kosten einer Überprüfung mit Bescheid vorzuschreiben. Die Vorschreibung hat bis zum nächstfolgenden Jahresende bzw. Ende eines Halbjahres zu erfolgen.

(2) Die Kostenvorschreibung kann, sofern die Rechtspersönlichkeit des Kostenpflichtigen untergegangen ist und die Voraussetzungen für eine Vorschreibung beim Rechtsnachfolger vorliegen, auch bis zum 31. März des darauf folgenden Jahres erfolgen.

(3) Die vorzuschreibenden Kostenbeträge sind jeweils binnen sechs Wochen nach Zustellung des Bescheids zu erstatten.