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Gegenseitige Vertretung im Verfahren der · Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung (Malta)

§ 3 Gegenseitige Vertretung im Verfahren der

Zuständige Behörden

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(1) Zuständige Behörde für die Umsetzung des Abkommens ist:

In der Republik Österreich:

Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten

Abteilung IV.2 (Reise- und Grenzverkehr; Aufenthaltswesen)

1014 Wien

In der Republik Malta

Ministerium für auswärtige Angelegenheiten

Central Visa Unit

Floriana FRN 1530

(2) Die Vertragsparteien teilen einander auf diplomatischem Wege die Kontaktdaten der in Absatz 1 genannten zuständigen Behörden mit.