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Soziale Sicherheit - Durchführung (Monte · Soziale Sicherheit - Durchführung (Montenegro)

§ 6 Soziale Sicherheit - Durchführung (Monte

Erstattung bei Nichteinhaltung des vorgesehenen Verfahrens

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(1) Die entstandenen Aufwendungen sind auf Antrag der betreffenden Person vom zuständigen Träger nach den für den in Artikel 14 des Abkommens bezeichneten Träger maßgebenden Sätzen zu erstatten, sofern die vorgesehenen Verfahrensregelungen für die Anwendung des Artikels 11 des Abkommens nicht eingehalten werden konnten.

(2) Der in Artikel 14 des Abkommens bezeichnete Träger hat dem zuständigen Träger auf dessen Verlangen die erforderlichen Auskünfte mit dem dafür vorgesehenen Formblatt zu erteilen.