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Schutz von Kindern · Schutz von Kindern

§ 39 Schutz von KindernArtikel 39

Kapitel V Zusammenarbeit Kapitel römisch fünf Zusammenarbeit

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Jeder Vertragsstaat kann mit einem oder mehreren anderen Vertragsstaaten Vereinbarungen treffen, um die Anwendung dieses Kapitels in ihren gegenseitigen Beziehungen zu erleichtern. Die Staaten, die solche Vereinbarungen getroffen haben, übermitteln dem Depositar dieses Übereinkommens eine Abschrift.