Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

Rückübernahmeabkommen - Durchführungspro · Rückübernahmeabkommen - Durchführungsprotokoll (Serbien)

§ 7 Rückübernahmeabkommen - DurchführungsproBenachrichtigung über die Rückführung oder die Durchbeförderung

Artikel 7

In forceOfficial text

Die zuständige Behörde der ersuchenden Partei wird die zuständige Behörde der ersuchten Partei über die Rückführung oder die Durchbeförderung der betroffenen Person unter Verwendung des Formulars in Anhang 2 oder 4 dieses Protokolls rechzeitig, spätestens aber zwei Arbeitstage vor der geplanten Rückführung benachrichtigen.