Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

Durchführung von befristeten Sondermaßna · Durchführung von befristeten Sondermaßnahmen zur Stützung des Sektors Obst und Gemüse

§ 2 Durchführung von befristeten SondermaßnaZuständigkeit

In forceOfficial text

Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsvorschriften ist die Marktordnungs- und Interventionsstelle „Agrarmarkt Austria” (AMA), sofern nicht aufgrund anderer Bestimmungen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zuständig ist.