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NaSP-VO · Nationales Sicherheitsprogramm-Verordnung

§ 3 NaSP-VOErstellung und Geheimhaltung von Sicherheitsprogrammen

In forceOfficial text

(1) Die von den Zivilflugplatzhaltern, Luftfahrtunternehmen und den in § 1 Abs. 3 Z 1 und 3 genannten Stellen zu erstellenden Sicherheitsprogramme (§ 2 LSG 2011) müssen neben den Verpflichtungen, die sich aus dem LSG 2011 und dieser Verordnung ergeben, auch die Verpflichtungen auf Grund der zu den Maßnahmen gemäß der Anlage ergangenen behördlichen Entscheidungen gemäß § 4 LSG 2011 enthalten.

(2) Sicherheitsprogramme gemäß § 2 LSG 2011 dürfen nur den in dieser Bestimmung genannten Behörden sowie den für die Erstellung, Änderung oder unmittelbare Umsetzung der Sicherheitsprogramme unbedingt erforderlichen und damit betrauten Personen zugänglich gemacht werden.