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DLG · Dienstleistungsgesetz

§ 16 DLGAusnahmen von der Verwaltungszusammenarbeit

4. Abschnitt Grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit

In forceOfficial text

Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden, soweit in Rechtsvorschriften in Umsetzung anderer Gemeinschaftsrechtsakte eine Verwaltungszusammenarbeit vorgesehen ist.