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DLG · Dienstleistungsgesetz

§ 23 DLGGleichbehandlungsgebot

5. Abschnitt Informationen über den Dienstleistungserbringer, Gleichbehandlung

In forceOfficial text

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Dienstleistungserbringers für den Zugang zu einer Dienstleistung dürfen keine auf der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnsitz des Dienstleistungsempfängers beruhenden diskriminierenden Bestimmungen enthalten. Unterschiede bei den Zugangsbedingungen sind nicht diskriminierend, wenn sie durch objektive Kriterien gerechtfertigt sind.