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BFV · Betriebsfunkverordnung

§ 7 BFVSchutz von Peilempfangsanlagen der Fernmeldebehörde

Allgemeine Bestimmungen

In forceOfficial text

Zum Schutz der stationären Peilempfangsanlagen der Fernmeldebehörde darf am Ort der Antennensysteme der Fernmeldebehörde der durch Sendeanlagen verursachte Spitzenwert der Feldstärke, gemessen mit der bewilligten Bandbreite, den Wert von 105 dBµV/m in keinem Fall überschreiten.