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Errichtung des Funktionalen Luftraumbloc · Errichtung des Funktionalen Luftraumblocks „Zentraleuropa“

§ 21 Errichtung des Funktionalen LuftraumblocSuspendierung

Artikel 21

In forceOfficial text

1. Zur Wahrung von vitalen Interessen der öffentlichen Ordnung, öffentlichen Sicherheit und Verteidigung oder falls in diesem Übereinkommen anderweitig festgelegt, hat jeder Vertragsstaat das Recht, die Anwendung des Übereinkommens ganz oder teilweise zu suspendieren. Er hat dem Verwahrer die Suspendierung umgehend mitzuteilen.

2. Der das Übereinkommen suspendierende Vertragsstaat beendet die Suspendierung umgehend, wenn dafür keine Gründe mehr vorliegen, und unterrichtet den Verwahrer entsprechend.