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IG-L - Winterstreuverordnung · IG-L - Winterstreuverordnung

§ 4 IG-L - WinterstreuverordnungJahresmittelwert

In forceOfficial text

Um gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 IG-L festzustellen, ob die Überschreitung des Jahresmittelwertes für PM 10 gemäß Anlage 1a IG-L auf die Aufwirbelung von Partikeln nach Ausbringung von Streusalz oder Streusplitt auf Straßen im Winterdienst zurückzuführen ist, ist das arithmetische Mittel aller Tage des Jahres zu bilden, wofür an jenen Tagen, an denen ein Beitrag der Winterstreuung zum jeweiligen Tagesmittelwert geltend gemacht wird, der um den gemäß § 2 bzw. § 3 oder aus beiden ermittelte Anteil der Streuung reduzierte Tagesmittelwert herangezogen wird.