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EBG 2012 · Erdölbevorratungsgesetz 2012

§ 21 EBG 2012Datenübermittlung auf elektronischem Weg

5. Abschnitt Meldungen, Erhebungen und Statistik

In forceOfficial text

Die Übermittlung von Daten an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Grund der in den Abschnitten 3, 5 und 8 festgelegten Meldepflichten und statistischen Erhebungen ist auf elektronischem Wege zulässig, wenn von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Verfügung gestellte Formate verwendet werden.

Amendment history
  • In Kraft seit 2020-03-22