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Parameterverordnung - Krankenanstaltenfi · Parameterverordnung - Krankenanstaltenfinanzierung

§ 2 Parameterverordnung - Krankenanstaltenfi

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Ist erstmals bei der Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Finanzjahre 2013 bis 2016 anzuwenden (vgl. § 3 Abs. 1).

Der Auszahlungsrahmen ändert sich in dem Ausmaß, in dem die Zweckzuschüsse nach dem KAKuG durch die Entwicklung der Abgabenaufkommen, die deren gesetzlich festgelegte Bemessungsgrundlage bilden, zu ändern sind.