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KBeglG · Konsularbeglaubigungsgesetz

§ 5 KBeglGVermerke auf elektronisch errichteten Urkunden

In forceOfficial text

Die Anbringung von Beglaubigungs- und sonstigen Vermerken auf elektronisch errichteten Urkunden ist nur an den dafür ausgestatteten Konsularbehörden und nur in jenen Fällen möglich, die durch Verordnung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten festgelegt wurden.