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WFA-GV · WFA-Grundsatz-Verordnung

§ 2 WFA-GVZiele

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

In forceOfficial text

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Wirkungsorientierung, die mit der Haushaltsführung und Steuerung haushaltsführender Stellen auf Grund des BHG 2013 verschränkt wird und verbesserte Wirkungsinformationen über Regelungsvorhaben und Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013 sicherstellen soll.