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VwGVG · Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz

§ 45 VwGVGDurchführung der Verhandlung

2. Abschnitt Verfahren in Verwaltungsstrafsachen

In forceOfficial text

(1) Die Verhandlung beginnt mit dem Aufruf der Rechtssache. Zeugen haben daraufhin das Verhandlungszimmer zu verlassen.

(2) Wenn eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist, dann hindert dies weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses.

(3) Zu Beginn der Verhandlung ist der Gegenstand der Verhandlung zu bezeichnen und der bisherige Gang des Verfahrens zusammenzufassen. Sodann ist den Parteien Gelegenheit zu geben, sich zu äußern.

Amendment history
  • In Kraft seit 2017-01-01