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EG-K 2013 · Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen

§ 15 EG-K 2013Wesentliche Änderungen

1. Abschnitt Anforderungen

In forceOfficial text

(1) Wird eine mittelgroße Anlage in einer Weise geändert oder erweitert, die sich auf die anzuwendenden Emissionsgrenzwerte auswirken würde, hat der Betreiber eine Genehmigung für die geplante Änderung bei der Behörde zu beantragen. Die Behörde hat die Genehmigung hinsichtlich der einzuhaltenden Emissionsgrenzwerte erforderlichenfalls anzupassen oder sie erlässt einen Kenntnisnahmebescheid in sinngemäßer Anwendung des § 31.

(2) Wird eine Anlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr wesentlich geändert oder erweitert,

1. sind die Emissionsgrenzwerte gemäß § 11 festzulegen und

2. hat die Genehmigung auch die bereits genehmigte Anlage bezüglich der Bestimmungen des § 13 Z 3 zu umfassen.

Amendment history
  • In Kraft seit 2023-12-31