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Arzneispezialitätenregister 2013 · Arzneispezialitätenregister 2013

§ 2 Arzneispezialitätenregister 2013

In forceOfficial text

(1) Die Eintragungen gemäß § 1 Z 1 und 2 sind unter Angabe folgender Daten zu veröffentlichen:

1. Zulassungs- bzw. Registrierungsnummer,

2. Name der Arzneispezialität,

3. Zulassungs- bzw. Registrierungsinhaber,

4. Angaben darüber, inwieweit die Abgabe der Arzneispezialität der Rezeptpflicht oder den Vorschriften über Suchtgifte unterliegt, und

5. Zusammensetzung nach Art und Menge jener Bestandteile, die Einfluss auf die Wirksamkeit, Verträglichkeit oder Haltbarkeit der Arzneispezialität haben.

(Anm.: Z 6 aufgehoben durch Art. 23 Z 1, BGBl. II Nr. 10/2025 )

(2) Die Eintragungen gemäß § 1 Z 3 sind unter Angabe folgender Daten zu veröffentlichen:

1. Zulassungs- bzw. Registrierungsnummer nach § 4 Abs. 3,

2. Name der Arzneispezialität,

3. Inhaber der Genehmigung für den Vertrieb im Parallelimport,

4. Angaben darüber, inwieweit die Abgabe der Arzneispezialität der Rezeptpflicht oder den Vorschriften über Suchtgifte unterliegt, und

5. Exportland.

Amendment history
  • In Kraft seit 2025-01-29