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Partnerschafts- und Kooperationsabkommen · Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft EG - Tadschikistan

§ 66 Partnerschafts- und Kooperationsabkommen

ARTIKEL 66

In forceOfficial text

Die Vertragsparteien arbeiten in allen Fragen, die die Schaffung und Stärkung der demokratischen Einrichtungen betreffen, zusammen; diese Zusammenarbeit schließt diejenigen Einrichtungen ein, die erforderlich sind, um die Rechtsstaatlichkeit sowie den Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten im Einklang mit dem Völkerrecht und den Grundsätzen der OSZE zu stärken.

Diese Zusammenarbeit erfolgt in Form von Programmen für technische Hilfe, mit denen unter anderem Folgendes unterstützt werden soll: die Formulierung einschlägiger Gesetze und sonstiger Vorschriften, die Durchführung dieser Gesetze, das Funktionieren der Justiz, die Rolle des Staates in Justizangelegenheiten und das Funktionieren des Wahlsystems. Die Programme können gegebenenfalls Ausbildungsmaßnahmen umfassen. Die Vertragsparteien fördern die Kontakte und den Austausch zwischen ihren nationalen und regionalen Behörden sowie ihren Justizbehörden, Parlamentariern und Nichtregierungsorganisationen.