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Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (L · Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (Liechtenstein)

§ 30 Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (L

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1. Die liechtensteinische Zahlstelle erstellt zuhanden der betroffenen Person jährlich, bei Auflösung der Bankbeziehung sowie bei Wechsel der Zahlstelle und bei Untergang der Vermögensstruktur eine Bescheinigung, die namentlich Angaben nach den Artikeln 18 und 20 sowie Verluste nach Artikel 23 Absatz 2 ausweist. Diese Bescheinigung hat einem festgelegten Muster zu entsprechen. Artikel 6 und 15 letzter Satz gelten sinngemäß.

2. Die Republik Österreich akzeptiert die Bescheinigungen der liechtensteinischen Zahlstellen nach Absatz 1 als Bescheinigungen für steuerliche Zwecke.