Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

Beschussverordnung 2013 · Beschussverordnung 2013

§ 39 Beschussverordnung 2013Einreichung

1. Abschnitt Allgemeines

In forceOfficial text

(1) Die Einreichung der in § 37 angeführten Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen hat mittels eines vom Einreicher auszufüllenden Formulars des Beschussamtes („Einreichblatt“) zu erfolgen. Dabei ist § 6 Abs. 1 Z 1 bis 7 und Abs. 4 anzuwenden.

(2) Dem Formular sind, sofern nicht eine Einzelprüfung gemäß §§ 53 ff beantragt wird, die folgenden Unterlagen anzuschließen:

1. eine nach den Regeln der Technik gefertigte Schnittzeichnung mit allen für die Kontrolle der Abmessungen und der verwendeten Werkstoffe nötigen Angaben;

2. Festigkeitsberechnungen für Lauf- und Verschlusseinrichtung;

3. Prüfzeugnisse über die Güte des verwendeten Werkstoffes;

4. bei Schussapparaten eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache.

(3) Zur Typenprüfung sind vom Einreicher zwei Exemplare der gleichen Type und des gleichen Kalibers zur Verfügung zu stellen.