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Zusatzprotokoll zum Strafrechtsübereinko · Zusatzprotokoll zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption

§ 13 Zusatzprotokoll zum Strafrechtsübereinko

In forceOfficial text

1. Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.

2. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.

3. Die Kündigung des Übereinkommens hat ohne weiteres auch die Kündigung dieses Protokolls zur Folge.