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Obstweinverordnung · Obstweinverordnung

§ 13 ObstweinverordnungHerstellungsmeldung

3. Abschnitt Herstellung von Obstwein

In forceOfficial text

Wer Obstwein in einem Ausmaß, das über die Deckung des Eigenbedarfes (höchstens 600 Liter) hinausgeht, sowie entalkoholisierten Obstwein, entalkoholisierten Obstperlwein oder entalkoholisierten Obstschaumwein herstellt, hat der Bundeskellereiinspektion unter Angabe von Name, Adresse und Betriebsnummer die im Jahr der Meldung hergestellte Menge an Obstwein mitzuteilen.

Amendment history
  • In Kraft seit 2024-09-17