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HBI-Bundesholdinggesetz · HBI-Bundesholdinggesetz

§ 4 HBI-BundesholdinggesetzVeräußerung von Anteilen

In forceOfficial text

Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, nach Maßgabe beihilfenrechtlicher Genehmigungen, Anteile des Bundes an der Gesellschaft oder an der HBI bestmöglich zu veräußern. Der Bundesminister für Finanzen kann die Gesellschaft mit der Veräußerung der Anteile an der HBI beauftragen. Der Veräußerungserlös fließt dem Bund zu.