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Abkommen über den gegenseitigen Schutz v · Abkommen über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen (Polen)

§ 14 Abkommen über den gegenseitigen Schutz vKonsultationen

Artikel 14

In forceOfficial text

1. Die zuständigen Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien unterrichten einander über ihr innerstaatliches Recht im Bereich des Schutzes von Verschlusssachen und dessen allfällige Änderungen.

2. Um eine enge Zusammenarbeit bei der Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens zu gewährleisten, konsultieren die zuständigen Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien einander auf Ersuchen einer dieser Behörden.

3. Jede Vertragspartei gestattet den Vertretern der zuständigen Sicherheitsbehörden der anderen Vertragspartei Besuche in ihrem Hoheitsgebiet, um die Verfahren zum Schutz von Verschlusssachen zu erörtern.

4. Die zuständigen Sicherheitsbehörden können im Rahmen des innerstaatlichen Rechts bei Bedarf schriftliche Vereinbarungen zu technischen oder organisatorischen Fragen der Durchführung des Abkommens treffen.