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Europäisches Übereinkommen zum Schutz de · Europäisches Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes (revidiert)

§ 17 Europäisches Übereinkommen zum Schutz de

Artikel 17

In forceOfficial text

1. Jede Vertragspartei kann dieses (revidierte) Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.

2. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.