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Europäisches Übereinkommen zum Schutz de · Europäisches Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes (revidiert)

§ 9 Europäisches Übereinkommen zum Schutz de

Artikel 9

In forceOfficial text

Jede Vertragspartei verpflichtet sich:

i.

bildungspolitische Maßnahmen mit dem Ziel durchzuführen, in der Öffentlichkeit das Bewusstsein für den Wert des archäologischen Erbes zum Verständnis der Vergangenheit sowie für die Gefahren, die dieses Erbe bedrohen, zu wecken und weiterzuentwickeln,

ii.

den öffentlichen Zugang zu wichtigen Elementen ihres archäologischen Erbes, insbesondere Ausgrabungsstätten, zu fördern und die öffentliche Ausstellung ausgewählter archäologischer Gegenstände anzuregen.