Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

VAG 2016 · Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

§ 196 VAG 2016Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich

In forceOfficial text

(1) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einer Gruppe unterliegen der Beaufsichtigung durch die FMA auf Ebene der Gruppe nach Maßgabe der Vorschriften dieses Hauptstücks, wenn die FMA gemäß § 226 als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde bestimmt wurde.

(2) Sofern in diesem Hauptstück nichts anderes bestimmt ist, sind die Vorschriften für die Einzelbeaufsichtigung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen weiterhin anzuwenden.

(3) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben der FMA das Eintreten und den Wegfall von Umständen, die gemäß § 197 zu einer Gruppenaufsicht führen, unverzüglich anzuzeigen.

Amendment history
  • In Kraft seit 2016-01-01