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Rahmenübereinkommen des Europarates über · Rahmenübereinkommen des Europarates über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft

§ 13 Rahmenübereinkommen des Europarates überArtikel 13 – Kulturerbe und Wissen

Abschnitt III – Gemeinsame Verantwortung für das Kulturerbe und Beteiligung der Öffentlichkeit Abschnitt römisch drei – Gemeinsame Verantwortung für das Kulturerbe und Beteiligung der Öffentlichkeit

In forceOfficial text

Die Vertragsparteien verpflichten sich zur:

a.

Erleichterung der Einbindung der Dimension des Kulturerbes auf allen Bildungsebenen, und dies nicht unbedingt in Form eines selbständigen Unterrichtsfaches, sondern in Form einer fruchtbaren Quelle für Studien in anderen Fächern;

b.

Stärkung der Verbindung zwischen der Bildung im Bereich des Kulturerbes und der beruflichen Ausbildung;

c.

Ermutigung zu interdisziplinärer Forschung über das Kulturerbe, die Gemeinschaften für das Kulturerbe, die Umwelt sowie deren Wechselbeziehung;

d.

Ermutigung zu fortlaufender beruflicher Weiterbildung und dem Austausch von Wissen und Fähigkeiten sowohl innerhalb des Schulsystems als auch im außerschulischen Bereich.