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Geschäftsordnung des nach dem Steuerabko · Geschäftsordnung des nach dem Steuerabkommen Liechtenstein zu konstituierenden Prüfungsausschusses

§ 13 Geschäftsordnung des nach dem Steuerabko

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(1) Der Prüfungsort ist durch den Prüfungsausschuss frei zu bestimmen, er darf aber keinesfalls außerhalb des Staatsgebietes des Fürstentums Liechtenstein liegen.

(2) Dokumente, die dem Prüfungsausschuss im Zuge der Prüfung vorgelegt wurden, dürfen nicht aus dem Staatsgebiet des Fürstentums Liechtenstein entfernt werden. Untersagt ist ebenfalls die Vervielfältigung in jedweder Form.