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Gesundheitliche Vorkehrungen für Persone · Gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen

§ 5 Gesundheitliche Vorkehrungen für Persone

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Die im § 1 genannten Personen haben bei der Ausübung ihrer Tätigkeit den Ausweis (§ 2) bei sich zu führen und den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde und des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.