GMSG · Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz
§ 61f GMSGTauschgeschäft
1. Abschnitt Der Begriff „meldendes Finanzinstitut“ 1. Abschnitt, Der Begriff „meldendes Finanzinstitut“
Der Ausdruck „Tauschgeschäft“ bedeutet jeglichen
1. Tausch zwischen meldepflichtigen Kryptowerten und Fiat-Währungen, und
2. Tausch zwischen einer oder mehreren Formen von meldepflichtigen Kryptowerten.