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Selbstbedienungsverordnung · Selbstbedienungsverordnung

§ 2 SelbstbedienungsverordnungAbgabe in Bedienung – Hinweise für den Letztverbraucher

In forceOfficial text

Bei der Abgabe von durch diese Verordnung erfassten Stoffen und Gemischen in Bedienung an private Letztverbraucher ist der Empfänger jedenfalls ausdrücklich auf die gefährlichen Eigenschaften des betreffenden Stoffes oder des betreffenden Gemisches und die entsprechenden Vorsichtsmaßnahmen hinzuweisen. Diese Hinweise müssen in ihrem Umfang zumindest den in der Kennzeichnung enthaltenen Angaben entsprechen.