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Übereinkommen über die Asiatische Infras · Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank

§ 15 Übereinkommen über die Asiatische Infras

Kapitel III Kapitel römisch drei Geschäftstätigkeit der Bank

In forceOfficial text

Artikel 15

Technische Hilfe

(1) Die Bank kann technische Beratung und Hilfe sowie andere vergleichbare Arten von Unterstützung gewähren, die ihrem Zweck dienen und in ihren Aufgabenbereich fallen.

(2) Sind die bei der Erbringung derartiger Leistungen entstandenen Ausgaben nicht rückzahlbar, so gehen sie zu Lasten der Einnahmen der Bank.