§ 15 Übereinkommen über die Asiatische Infras
Kapitel III Kapitel römisch drei Geschäftstätigkeit der Bank
Artikel 15
Technische Hilfe
(1) Die Bank kann technische Beratung und Hilfe sowie andere vergleichbare Arten von Unterstützung gewähren, die ihrem Zweck dienen und in ihren Aufgabenbereich fallen.
(2) Sind die bei der Erbringung derartiger Leistungen entstandenen Ausgaben nicht rückzahlbar, so gehen sie zu Lasten der Einnahmen der Bank.