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KGRG · Kulturgüterrückgabegesetz

§ 19 KGRGErsatz von geleisteter Entschädigung und entstandenen Kosten; Aufbewahrung und Anheimfall von zurückgegebenem Kulturgut

3. Abschnitt Rückgabeansprüche der Republik Österreich

In forceOfficial text

Im Falle der Rückgabe unrechtmäßig verbrachten Kulturgutes hat der an der widerrechtlichen Ausfuhr Schuldtragende (mehrere Schuldtragende zu ungeteilter Hand) die von der Republik Österreich gemäß gerichtlicher Entscheidung des ersuchten Staates zu entrichtende Entschädigung sowie die der Republik Österreich sonst noch entstandenen Kosten zu erstatten.

Amendment history
  • In Kraft seit 2026-03-25