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KGRG · Kulturgüterrückgabegesetz

§ 2 KGRGKulturgut

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

In forceOfficial text

(1) Als „Kulturgut“ im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt ein Gegenstand, der

1. nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union vor oder nach seiner rechtswidrigen Verbringung als nationales Kulturgut im Sinne des Art. 36 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) eingestuft oder definiert ist oder

2. nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates als Teil des kulturellen Erbes im Sinne der Art. 1, 4 und 5 des UNESCO-Übereinkommens geschützt ist und als solcher ohne unzumutbaren Aufwand erkennbar ist.

(2) Für den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/880 gelten als Kulturgüter Gegenstände gemäß der Begriffsbestimmung in Art. 2 Z 1 der genannten Verordnung.

Amendment history
  • In Kraft seit 2026-03-25