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Statistik der betrieblichen Bildung · Statistik der betrieblichen Bildung

§ 7 Statistik der betrieblichen BildungAuskunftserteilung

In forceOfficial text

(1) Die Auskunftserteilung über die von der Bundesanstalt gemäß § 6 ausgewählten statistischen Einheiten erfolgt auf freiwilliger Basis.

(2) Zur Auskunftserteilung sind die natürlichen Personen, juristischen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts, die die betreffenden statistischen Einheiten im eigenen Namen betreiben, heranzuziehen.