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Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURAT · Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau

§ 125 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURAT

ARTIKEL 125

In forceOfficial text

Die Vertragsparteien vereinbaren, im Bereich Jugend zusammenzuarbeiten, um

a) die Zusammenarbeit und den Austausch im Bereich der Jugendpolitik und der nichtformalen Bildung für Jugendliche und Jugendbetreuer zu intensivieren,

b) die aktive Teilhabe aller jungen Menschen an der Gesellschaft zu erleichtern,

c) die Mobilität von jungen Menschen und Jugendbetreuern als Mittel zur Förderung des interkulturellen Dialogs und des Erwerbs von Wissen, Qualifikationen und Kompetenzen außerhalb des formalen Bildungssystems, einschließlich durch Freiwilligenarbeit, zu unterstützen und

d) die Zusammenarbeit zwischen Jugendorganisationen zu fördern, um die Zivilgesellschaft zu unterstützen.